Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mepa AG, Vaduz / Liechtenstein
Im folgenden genannt Mepa
Allgemeines
- Sämtlichen - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im folgenden AGB genannt, zu Grunde. Entgegenstehende, von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde liegt.
- Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist deren Inhalt für den Vertrag maßgebend. Nebenabreden, insbesondere Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung rechtswirksam.
- Unsere Angebote sind generell freibleibend.
- Dienstleistungen jedweder Art wie z.B. zeichnerische, schriftliche, rechnerische Entwürfe oder Vorschläge, auch Massenermittlungen sind nicht Gegenstand unserer Angebote und lassen deshalb auch bei Fehlerhaftigkeit keinerlei Regressansprüche zu.
- Änderungen dieser Bedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Offerten
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, verstehen sich von Mepa angebotene Preise freibleibend, franko Lager und exklusive aller Zuschläge für Rüsten, Anarbeitung, Verpackung, Transport, Versicherung, Werkszeugnisse usw. sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vorbehalten bleiben weiter in jedem Fall unvorhersehbare Erhöhungen von Werkspreisen, Legierungs-, Rohstoffteuerungs- und Schrottzuschlägen Steuern, Zöllen oder anderen gesetzlichen Abgaben. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie sich auf ein mit dem Käufer vereinbartes Dienstleistungsniveau (wie 24h-Service) beziehen.
2. Nutzung der Mepa-Internetplattform
Die volle Funktionalität der Internetplattform steht Kunden von Mepa nach Registrierung mittels von Mepa oder Mepa-Partnern erhaltener Freischaltcodes oder Einrichtung eines Zugangs auf die Internetplattform durch Mepa zur Verfügung. Mepa behält sich das Recht vor, Zugänge auf die Internetplattform ohne Angabe von Gründen und ohne Benachrichtigung des Benutzers temporär oder definitiv zu sperren. Über die bereitgestellten Such- und Selektionsfunktionen aus dem Katalog abgefragte Informationen dürfen nicht ausserhalb der Geschäftsbeziehung mit Mepa abgespeichert, ausgewertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die gemäss Ziffer 1 geltenden Vorbehalte sind uneingeschränkt auch auf die mittels automatisierter Berechnungsfunktionen („Warenkorb berechnen …“ oder „Mein Preis für …“) angezeigten Preise anwendbar. Beinhaltet ein im Warenkorb angezeigter Preis ausdrücklich Anarbeitungskosten, sind darin nur Anarbeitungen eingeschlossen, für die gemäss Publikation auf der Internetplattform eine technische Online-Berechnungsmöglichkeit besteht. Dies gilt ohne weiteren Hinweis auch dann, wenn der Kunde noch weitere, nicht berechenbare Anarbeitungen eingegeben hat. Mit dem Absenden eines Auftrags auf der Internetplattform anerkennt der Benutzer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Nebenkosten und Zuschläge gemäss der auf der Plattform publizierten Liste, auch wenn diese in der Auftragsübersicht noch nicht vorhanden oder exakt bestimmt sind. Auf der Internetplattform ohne vorherige Anfrage oder Preisberechnung abgesandte Aufträge werden als feste Bestellungen im Sinne von Art. 212 OR behandelt. Der allfällige Nachweis der Abweichung vom Marktpreis obliegt dem Käufer.
3. Lieferbedingungen
Bei in m, m2 oder kg bestellter Ware akzeptiert der Käufer eine Mengentoleranz von ±10% der Bestellmenge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Verrechnung von Resten bleibt vorbehalten. Soweit anwendbar, gelten die einschlägigen DIN/EN-Normen sowie Handelsusanzen für die Beschaffenheit der Ware, Masstoleranzen usw. Spezielle Bedingungen der Lieferwerke bleiben vorbehalten. Sofern nicht anders vereinbart, kommen die separat mitgeteilten Dienstleistungstarife zur Anwendung.
4. Transport
Ohne spezielle Anweisung des Käufers ist die Wahl des Transportmittels und –wegs Sache von Mepa. Sofern nicht anders vereinbart, werden dem Käufer die effektiven Kosten des Transports gemäss gültigem ASTAG-GU-Tarif verrechnet. Es werden keine Abholvergütungen gewährt. Der Transport der Ware erfolgt immer auf Gefahr des Käufers. Transportschäden sind Mepa sofort schriftlich anzuzeigen.
5. Zahlung
Die Zahlungsfrist beträgt bei Zahlung auf Rechnung 30 Tage. Der Käufer ist nicht berechtigt, selbständig Abzüge jedwelcher Art zu machen oder Rechnungen von Mepa mit eigenen Forderungen zu verrechnen. Zahlungsverzug berechtigt Mepa einen Verzugszins von 5% pro Jahr ab Rechnungsstellung zu erheben und bis zur Begleichung der Ausstände sämtliche Lieferungen einzustellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
6. Mängelrügen
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innert 8 Tagen nach Lieferung schriftlich erfolgen. Falls bei der Lieferung durch Mepa eine Chargennummer mitgeteilt wurde, ist diese für die Behandlung einer Mängelrüge anzugeben. Positionen, für welche Mepa eine vorbehaltlos unterschriebene Empfangsbestätigung besitzt, gelten als in der im Lieferschein aufgeführten Menge geliefert. Mängelrügen, welche die Liefermenge betreffen, können in diesen Fällen nicht berücksichtigt werden. Die Beurteilung, ob eine von Mepa gelieferte Ware mangelhaft ist, erfolgt durch den Lieferanten von Mepa oder das Lieferwerk. Kann diesbezüglich keine Einigkeit mit dem Käufer erzielt werden, beurteilt die EMPA als Schiedsgutachterin den Fall. Die Kosten der Beurteilung sind von der sich im Unrecht befindlichen Partei zu tragen. Bei begründeten Mängelrügen hat Mepa die Wahl, entweder kostenlosen Ersatz für die mangelhafte Ware zu liefern oder den Kaufpreis zu vergüten. Alle weiteren Ansprüche des Käufers sind wegbedungen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung ins Eigentum des Käufers über. Dem Käufer ist die Verarbeitung oder Veräusserung der Ware grundsätzlich nicht erlaubt, solange er sie nicht bezahlt hat. Verarbeitet oder veräussert der Käufer Waren entgegen dieser Vereinbarung, erwirbt Mepa Miteigentum an der neuen Sache bis zum Rechnungswert der Ware. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware oder anderer Wertschöpfung (insbesondere durch Verarbeitung der Ware) bis zum Rechnungswert der Ware an Mepa ab.
8. Haftung
Mepa und die Lieferanten von Mepa anerkennen Haftungsansprüche nur insoweit, als sie durch Mängel der von Mepa gelieferten Ware verursacht, aufgrund der geltenden Rechtssprechung berechtigt und in der Produktehaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftung ist auf die Höhe der für den Schadenfall relevanten Garantiesummen beschränkt. Mepa übernimmt insbesondere keinerlei Haftung für Lieferverzögerungen, zum Beispiel aufgrund von Betriebsstörungen, behördlichen Massnahmen oder höherer Gewalt; die Eignung des gelieferten Materials für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck; Schäden infolge fehlerhafter Verarbeitung oder unzweckmässigem Einsatz. Weitergehende Haftungsansprüche an Mepa oder die Lieferanten von Mepa, wie die Überwälzung von Konventionalstrafen oder Freihalteverpflichtungen usw., sind wegbedungen.
9. Abweichungen von den AGB
Von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, sofern und soweit sie von Mepa schriftlich anerkannt wurden.
10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Vaduz/Liechtenstein.
Stand 01.01.2022